Sitzungsbeilagen

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Programm und Stundenplan für das Sommersemester 1948 1 Als PDF herunterladen
Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule und dem Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller über die obligatorische praktische Ausbildung schweizerischer Studierender der Abteilung für Maschineningenieurwesen & für Elektrotechnik E.T.H. 142 Als PDF herunterladen
Arbeitsprogramm pro 1947/48 144 Als PDF herunterladen
Betriebswissenschaftliches Institut der Eidg. Technischen Hochschule Zürich. Summarisches Programm 1948 146 Als PDF herunterladen
Dr. Kurt Siegfried-Fonds des Pharmazeutischen Instituts. Statuten 148 Als PDF herunterladen
Reglement für die obligatorische praktische Ausbildung der Studierenden der Abteilungen für Maschineningenieurwesen und für Elektrotechnik (Werkstattpraxis) 149 Als PDF herunterladen
Fritz Carpentier-Fonds des Entomologischen Institutes 152 Als PDF herunterladen
Bericht zum Revisionsantrag des Schweizerischen Schulrates betreffend das Regulativ über die Besoldung der Lehrerschaft der Eidg. Technischen Hochschule 154 Als PDF herunterladen
Vereinbarung bezüglich der Tätigkeit des Dozenten für Hochspannungstechnik, Herrn Dr. K. Berger, im Elektrotechnischen Institut der E.T.H. 171 Als PDF herunterladen
Statuten der Krankenkasse der Studierenden an der Eidg. Techn. Hochschule Zürich 173 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Architektur 190 Als PDF herunterladen
Bemerkungen zum Voranschlag 1949 194 Als PDF herunterladen
Schweizerische Gesellschaft für Konjunkturforschung. Statuten 213 Als PDF herunterladen
Abteilung für Landwirtschaft. Besondere Aufnahmebedingungen 219 Als PDF herunterladen
Das Rektorat der Eidgenössischen Technischen Hochschule an den Präsidenten des Schweiz. Schulrates betreffend Titelschutz und Schweizerische Berufskammer für Technik und Architektur (SBTA) 221 Als PDF herunterladen
Statuten des Schweizerischen Flugtechnischen Vereins 228 Als PDF herunterladen
Normalstudienplan der VIII. Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen (Entwurf) 235 Als PDF herunterladen
Vertrag zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule (E.T.H.) und dem Schweizerischen Flugtechnischen Verein (SFV) 243 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen 244 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Wintersemester 1948/49 250 Als PDF herunterladen
Akademischer Sportverband Zürich. Jahresbericht 1946/47 387 Als PDF herunterladen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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+41 44 632 07 04
archiv@library.ethz.ch

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§ 20. Anzeige von Krankheiten und Unfällen. Die Mitglieder haben Erkankungen oder Unfälle sofort der Rektoratskanzlei der ETH anzuzeigen und von ihr einen Krankenpflegeschein und, sofern nötig, einen Bezugsschein für Arzneien zu beziehen. Erfolgt die Meldung später als am fünften Tage nach dem Tage der Erkrankung, so gilt der Meldungstag als Erkrankungstag, sofern die Verzögerung der Meldung auf Verschulden des Mitgliedes zurückzuführen Ist. Bei Bezug des Krankenpflegescheines ist anzugeben, welcher Arzt zugezogen wird. §21. Aerxtliche Behandlung Im Beiirk Zürich. Für im Bezirk Zürich wohnende Mitglieder gelten folgende Bestimmungen: a) diese Mitglieder haben sich von Aerzten behandeln zu lassen und Arzneien aus Apotheken zu beziehen, mit denen die Kasse in einem Vertragsverhältnis steht; b) die Rechnungen werden von den Aerzten und'Apothekern direkt an die Kasse geschickt. Für Rechnungen von anderen als Vertragsärzten und -Apothekern kommt die Kasse nur ausnahmsweise (vorbehaltlich § 22) und nach dem geltenden Kassentarif auf. § 22. Aerztlfche Behandlung ausserhalb des Bexirkes ZUrlch. Für alle anderen Mitglieder, sowie für Mitglieder, die zwar im Bezhk Zürich wohnen, aber auswärts erkranken und nicht transportfähig sind, übernimmt die Kasse die Krankenpflegekosten nach Massgabe der Krankenkassentarife desjenigen Kantons, in welchem die Behandlung des Mitgliedes erfolgt. § 23. Leittungen bei Auslandsaufenthalt Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (Ferien und Exkursionen) gelten für die Leistungen der Kasse die Grundsätze der §§ 12 und 13. In diesen Fällen gehen die Leistungen nicht über die für die Krankenkasse geltenden Tarifansätze hinaus (vergl. § 22). § 24. AnsprQche gegenüber Dritten. Hat für die Krankheit auch ein Dritter Leistungen zu machen, so gewährt die Kasse ihre vollen Leistungen. Dafür hat das Mitglied seinen Anspruch gegenüber Dritten bis auf die Höhe der von der Kasse gemachten Leistungen an sie abzutreten.

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