Sitzungsbeilagen

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Programm und Stundenplan für das Sommersemester 1948 1 Als PDF herunterladen
Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule und dem Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller über die obligatorische praktische Ausbildung schweizerischer Studierender der Abteilung für Maschineningenieurwesen & für Elektrotechnik E.T.H. 142 Als PDF herunterladen
Arbeitsprogramm pro 1947/48 144 Als PDF herunterladen
Betriebswissenschaftliches Institut der Eidg. Technischen Hochschule Zürich. Summarisches Programm 1948 146 Als PDF herunterladen
Dr. Kurt Siegfried-Fonds des Pharmazeutischen Instituts. Statuten 148 Als PDF herunterladen
Reglement für die obligatorische praktische Ausbildung der Studierenden der Abteilungen für Maschineningenieurwesen und für Elektrotechnik (Werkstattpraxis) 149 Als PDF herunterladen
Fritz Carpentier-Fonds des Entomologischen Institutes 152 Als PDF herunterladen
Bericht zum Revisionsantrag des Schweizerischen Schulrates betreffend das Regulativ über die Besoldung der Lehrerschaft der Eidg. Technischen Hochschule 154 Als PDF herunterladen
Vereinbarung bezüglich der Tätigkeit des Dozenten für Hochspannungstechnik, Herrn Dr. K. Berger, im Elektrotechnischen Institut der E.T.H. 171 Als PDF herunterladen
Statuten der Krankenkasse der Studierenden an der Eidg. Techn. Hochschule Zürich 173 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Architektur 190 Als PDF herunterladen
Bemerkungen zum Voranschlag 1949 194 Als PDF herunterladen
Schweizerische Gesellschaft für Konjunkturforschung. Statuten 213 Als PDF herunterladen
Abteilung für Landwirtschaft. Besondere Aufnahmebedingungen 219 Als PDF herunterladen
Das Rektorat der Eidgenössischen Technischen Hochschule an den Präsidenten des Schweiz. Schulrates betreffend Titelschutz und Schweizerische Berufskammer für Technik und Architektur (SBTA) 221 Als PDF herunterladen
Statuten des Schweizerischen Flugtechnischen Vereins 228 Als PDF herunterladen
Normalstudienplan der VIII. Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen (Entwurf) 235 Als PDF herunterladen
Vertrag zwischen der Eidgenössischen Technischen Hochschule (E.T.H.) und dem Schweizerischen Flugtechnischen Verein (SFV) 243 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen 244 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Wintersemester 1948/49 250 Als PDF herunterladen
Akademischer Sportverband Zürich. Jahresbericht 1946/47 387 Als PDF herunterladen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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- 2 - schaumig erworbenen Einblicke in die Geisteswelt des Arbeiters sowie die Kenntnis der wichtigsten Werkstoffe und deren Verarbeitung eine wesentliche Grundlage für den Erfolg im Studium an der E.T.H. und im spätem Berufsleben* Er soll ferner aus praktischer Arbeit heraus eine Vorstellung gewinnen über die bei der Erzeugung industrieller Güter anzuwendenden Arbeitsprozesse und Gelegenheit erhalten, die Arbeitsbedingungen und Leistungen des Arbeiters kennen zu lernen. Art, 6 Die Praxis vor dem Studium bezweckt, den Studierenden Grundlagen und Anschauungen zu vermitteln, welche in den ersten Semestern für die Vorlesungen und Uebungen namentlich in Werkstoffkunde und Maschinenelementen notwendig sind. Ein gemeinsam von der E.T.H. und dem Verein Schweizerischer Maschinen-Industrieller aufgestelltes "Vegleitendes Programm" hält fest» wie die Durchführung der obligatorischen Werkstattpraxis angemessen gestaltet werden soll» (Beilage 1 zum Reglement), Sinngemkss wird ein ähnlich lautendes "Wegleitendes Programm" mit anderen Unternehmungen und Verbunden, die Praktikanten aufnehmen, vereinbart• III. Anmeldung zur obligatorischen Praxis. Art. 7 Schweizer und in der Schweiz aufgewachsene Ausländer, welche im Besitze eines anerkannten Maturitätszeugnisses sind oder die Aufnahmeprüfung an die E.T.H. bestanden haben, können sich auf dem Rektorate für das Studium des Maschineningenieurwesens oder der Elektrotechnik vormerken lassen und erhalten einen Ausweis» welcher sie auf dem Praktikantenamt der E.T.H. zur Anmeldung für die obligatorische Praxis berechtigt. Das Praktikantenamt übernimmt es, geeignete Praxisstellen bei schweizerischen Industriefirmen zu vermitteln. IV. Durchführung der obligatorischen Praxis. Art. 8 Der künftige Studierende ist während der Zeit seiner Praxis "Arbeiter". Seine Pflichten und Rechte gegenüber der ihm die Praxisstelle gewährenden schweizerischen Firma sind durch einen vom Praktikantenamt an der E.T.H, zu genehmigenden "Vertrag über die Praktikantenausbildung", gemäss vorgedrucktem Formular» geregelt. (Beilage 2 zum Reglement). Art. 9 Die Vermittlung von Praktikantenstellen, die Betreuung der Praktikanten und die Kontrolle ihrer Tätigkeit liegen dem Praktikantenamt an der E.T.H. ob, das an die Richtlinien und V/eisungen gebunden ist, die eine eigens dafür ernannte Kommission erlässt. Das Praktikantenamt stellt sich bei Bedarf den die Praxis vermittelnden Firmen zur Verfügung.

Sitzungsbeilagen

Band (1948)

Reglement für die obligatorische praktische Ausbildung der Studierenden der Abteilungen für Maschineningenieurwesen und für Elektrotechnik (Werkstattpraxis)

Persistenter Link: https://doi.org/10.12683/eth-59811

Seite 150