Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Statuten des Schweizerischen Flugtechnischen Vereins I. Allgemeines, 1. Unter dem Namen !l Schweizerischer Flugtechnischer Verein" besteht ein Verein im Sinne der ;.rt. 60 ff. des Schv/eizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich. Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen. 2. Per Zweck des Vereins ist technisch wissenschaftlicher Natur und besteht in der Schaffung einer Zwischenstelle zwischen den Eidgenössischen Luftfahrtbehörden und der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) einerst ';s und der Flugzeugindustrie anderseits mit den Hauptaufgaben: a) Entwicklung von flugtechnischen Problemen? die für die Schweiz von besonde er Bedeutung sind und die von der ETH oder der Flugindustrie selber nicht in Angriff genommen Werden können; b) Koordination der Flugingenieurarbeit in der Schweiz durch Vermittlung von allgemein interessierenden Kenntnissen und Rationalisierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins; insbesondere eine eigene Fabrikation, ist ausgeschlossen.

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