Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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d) Freie Verpflegung in den kantonalen zürcherischen Krankenanstalten nach Maßgabe der Art. 1 (jedoch ohne Klammer vermerk betr. Art. 4) 2, 3, <J, 7, 8, 10, 11, 12 des Vertrage» vom 5./21. Mai 1Ü17, zwischen dem Schweiz. Schulrat und der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. e) Entschädigungen an Rechnungen von privaten und außerkantonalcn Krankenanstalten, Lungensanatorien nicht eingerechnet, bis 9/io des Betrages, den ein Aufenthalt in einer zürchcrischcn kantonalen Krankenanstalt die Kasse gekostet hätte. Ist jedoch das erkrankte Mitglied infolge seiner Krankheit transportunfähig und wird es deshalb in die allgemeine Abteilung einer außerkantonalcn öffentlichen Hoilansalt eingewiesen, so übernimmt die Kasse 80 % der Arzt- und Arzneikosten nach dem Tarif des Kantons, in dem die Heilanstalt sich befindet und einen Beitrag an die Verpflegungskosten nur und soweit der Beitrag an die Kosten für Arzt und Arznei 9/io des Betrages, den ein Aufenthalt in einer zürcherischen kantonalen Krankenanstalt die Kasse gekostet hätte, nicht übersteigt. f) Freie Verpflegung im Hochschulsanatorium Loysin. Bei Verpflegung in einem anderen Lungen Sanatorium gewährt die Kasse 9/iq des Betrages, den der Aufenthalt im Hochschulsanatorium Leysin gekostet hätte, jedoch mindestens 80 % der Kosten der ärztlichen Behandlung und der Arznei und einen Bei- trag an die Verpflegungskosten nur und soweit der Betrag an die Kosten für Arzt und Arznei 9/io des Betrages den ein Aufenhalt im Hochschulsanatorium die Kasse gekostet hätte nicht übersteigt. g) Beiträge an durch den Arzt verordnete, nicht von ihm selbst applizierte, spezielle Anwendungen (Bäder, Massagen usw.) bis zum Höchstbetrage von Fr. 30.— pro Krankheitsfall. h) Bezahlung der Überführungskosten in nächstgele- gene Krankenanstalten. Die in Ut. a, b, c, e und f für das Kassenmitglied vorgesehene Selbstbcteiligung von 20 % ist jedoch auf einen Höchstbetrag beschränkt. Dieser wird jährlich vom Vorstand festgesetzt.

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