Sitzungsbeilagen

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Fonds der Graphischen Sammlung. Statut 1 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen 2 Als PDF herunterladen
Statuten der Krankenkasse der Studierenden an der E.T.H. in Zürich 9 Als PDF herunterladen
Orgelfonds. Statut 19 Als PDF herunterladen
Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen. Unterabteilung für Grundbuchgeometer. Regulativ für die theoretische Prüfung für Grundbuchgeometer 20 Als PDF herunterladen
Betriebswissenschaftliches Institut. Organisations-Statut 23 Als PDF herunterladen
Reglement über die Verwaltung und den Betrieb des Fernheizkraftwerks der Eidgenössischen Technischen Hochschule 27 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfung an der Eidg. Technischen Hochschule. Anhang zu den besonderen Bestimmungen der Abteilung für Kulturingenieur- und Vermessungswesen betr. Ergänzungsdiplomprüfung für Grundbuchgeometer 31 Als PDF herunterladen
Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Reglements für die Eidgenössische Technische Hochschule und des Regulativs für die Diplomprüfungen an der genannten Schule 33 Als PDF herunterladen
Der Präsident des Schweizerischen Schulrates. Bericht über die Errichtung einer Professur und eines Institutes für technische Physik an der E.T.H. 35 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Preisaufgaben der Eidgenössischen Technischen Hochschule 43 Als PDF herunterladen
Wegleitung für die Studierenden der Abteilung für Naturwissenschaften (Abteilung X) 45 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Sommersemester 1933 57 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidg. Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Mathematik und Physik 142 Als PDF herunterladen
Betrieb des Hochspannungs-Laboratoriums an der E.T.H. 144 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Wintersemester 1933/34 149 Als PDF herunterladen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Bei Erkrankung hat das Mitglied sofort derKektoratskanzlei Mitteilung zu machen and von ihr einen Kraukenpflege- und einen Arzneischein zu beziehen. Erfolgt die Heidung später als am dritten Tag nach der Erkrankung, so gilt der Meldetag als Erkrankungstag (Art. 19 der Statuten der Krankenkasse). Bei Bezog des Krankenpflege Scheins ist eine Taxe von 2 Fr. zu entrichten und zugleich anzugeben, welcher Arzt beigezogen wird. Unfall««' Die Studierenden sind gegen Unfall versichert (Invalidität, Tod). siciwfiing Die Versicherung bezieht sich auf solche körperliche Unfälle, die den Studierenden in den Gebäuden der Eidgenössischen Technischen Hochschule, sowie auf den von der Technischen Hochschule organisierten Exkursionen zustoßen. Gegen Unfall sind ferner die Fachhörer versichert, die in Laboratorien als Praktikanten tätig sind. Die Versicherung erstreckt sich aber nur auf Unfälle, die den Fachhörern im Innern der Gebäude derjenigen Laboratorien zustoßen, für die sie eingeschrieben sind. Die Laboratoriumsplätze werden erst übergeben, wenn die Gebühren bezahlt sind; erst hierauf ist der Studierende oder Fachhörer versichert. Von Unfällen ist der Kanzlei des Schweizerischen Schulrates (28c) unverzüglich Anzeige zu machen. SporWnt- Jeder Studierende der E, T. H., der Sport treibt, kann unentgeltlich im 'J2jJJ*Un*a|1" Universitäts-Institut für physikalische Therapie, Plattenstraße 11, sportsärztlich untersucht werden- Er wird dabei anthropometrisch gemessen und röntgenosko- piert, auf einige Leistungen des Nervensystems experimentell geprüft und photo- graphiert. Ferner werden gymnastische Testübungen vorgenommen. Über Jeden wird ein Bpobachtungsbogen geführt. — Die Untersuchungstage und -stunden werden jeweilen zu Beginn des Semesters am schwarzen Brett der E. T. H. bekanntgegeben. Für Studierende, die aus irgend einem Grunde keinen Sport treiben, wird ein spezieller gymnastischer Kurs unter der ärztlichen Leitung des Institutes für physikalische Therapie durchgeführt Turmn und Turnen und Sport. Die Studierenden, die sich für Körperübungen und sport sportliche Ertüchtigung interessieren, werden auf den bei der Akademischen Sportkommission (A. S. K., Zimmer 47 a) erhältlichen und zu Beginn jedes Semesters im „Zürcher Student" erscheinenden Sportwegweiser aufmerksam gemacht. zimntr mt Der Verband der Studierenden an der L T. H. besorgt Zimmervermittlung woh*u°g*> (ßureau: Hauptgebäude 46 a). Es wird auf das betreffende Anschlagsbrett ver- ir wiesen. Das Städtische Wohnungsnachweisbureau (Amtsbaus I, Zimmer 108, Bahnhofquai) gibt ebenfalls Auskunft über vermietbare Zimmer. Das Rektorat befaßt sich nicht mit Wohnungsnachweis. Die Studierenden, Fachhörer und Freifachhörer haben bei der Anmeldung ihre Wohnung anzugeben und während des Studiums jede Adressenänderung Innerhalb der nächsten drei Tage der Rektoraftskaulel (33 c) anzuzeigen. Die Schwelzerische Zentralstelle für Hochschulwesen in Bern (Waisenhausplatz 21) gibt Auskunft Über in- und ausländische Hochschulen.

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