Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Die Bewerber, denen die Prüfung nicht vollständig erlassen worden ist, haben sich dei am i Oktober beginnenden Aufnahmeprüfung zu unterziehen Das Nabcrc über die Anordnung der Aufnahmeprüfung und die Eiureichung von Arbeiten wird am 30 September 1929 durch Anschlag am schwarzen Brett bekanntem acht, ebenso am 12 Oktober das Ergebnis der Aufnahmeprüfungen Anfragen betreffend die Aufnahmebedingungen können in der Kegel nur beantwortet werden, wenn die Zeugnisse und Ausweise zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Ein- Die Studierenden haben in der Zeit vom 14. bis 26. Oktober 1929 auf der ichreibnng Kcktoratsknnzlei (Zimincr 3=> c, Hauptgebäude) das Elnschrelbflheft in Empfang zu nehmen. In das Einschreibeheft sind die gewahlteu Ftcher (mit Einschluß mindestens eines Freifaehes ans der Abteilung XIIA) einzutragen (soweit sie nicht vorgednickt »ind) darauf sind die Unterschriften der betreffenden Dozenten einzuhokn Da-, ordnungsgemtb ausgefüllte Eln- schrelbeheft Ist bis spätestens den 9. November auf der Rcktorafkanzlei abzugeben, wnnuf die Legitimationskarte au-gchandigt wird Di-. Studtengeld und die Gebühren sind bis zum 9. November an der Kasse (37 c, Hauptgebäude) zu entrichten Die Zahlungen werden im Kinschreibeheft quittiert Wer die Abgabe des EtnSchreibeheftes oder die Zahlung des Sludiengelftes und der Gebühren nicht innert der vorgeschriebenen Frist vornimmt wird von der Liste der Studierenden gestrichen Fachhörer Fachhärer, die an Vorlesungen und Uebungen einer Fachabteilung teilzunehmen wünschen, haben den Ausweis zu leisten Bber den Besitz der nötigen fachlichen Vorbildung Die Gesuche sind während der fttr die Studierenden geltenden Frist (spätestens bis 15 September) dem Rektorat schriftlich einzureichen, mit genauer Angabe der einzelnen Fächer. Immatrikuliert«. Studierende der Universität Zürich, die \orlcsungen und Übungen an dtr Abteilung IX od r \ za belegen wünschen können -t«"h auf der Kft-.sc (.17 c) ohne weiteres als Fachhörer ein-chreiben Farhh'ircr werden 711 Diplomprüfungen nicht zugelassen und geboren der Krankenkasse der Studierenden nicht an Sie erhalten ftnf Wunsch «in Einschreibend! und eine be-«ondeTe Auswciskarte Ff«llwh- Die EidgonttiMsche Technische Hochschule gewahrt die Erlaobni- /um Mftr* Besuche Ton Vorlesungen an der XII Allgemeinen Abteilung ab Freifjth- hfirer jedem, der das 18 Altersjahr zurückgelegt hat. Die Einst hrtiliung der FrcifacMihrer der XII Abteilung hat am Anfang des Semesters auf der Kasse (Hauptgebäude /immer 17 r) /u erfoUm Nach dem 9 November können für die XII Abteilung keine Anmeldungen mehr angenommen werden. Die Quittungen geltet) als Legitimation und sind den betreffenden Dozenten Tor;n« ci'icn. Das Hospitieren ist höchstens auf die Dauer von xwei Wochen ge*tattef.

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