Sitzungsbeilagen

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Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Architektur 1 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Sommersemester 1924 3 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Bauingenieurwesen 80 Als PDF herunterladen
Programm und Stundenplan für das Wintersemester 1924/25 84 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Chemie 162 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Forstwirtschaft 166 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Landwirtschaft 169 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Besondere Bestimmungen der Abteilung für Kulturingenieurwesen 173 Als PDF herunterladen
Reglement für die Eidgenössische Technische Hochschule 176 Als PDF herunterladen
Regulativ über die Anstellung der Assistenten an der Eidgenössischen Technischen Hochschule 202 Als PDF herunterladen
Regulativ für die Diplomprüfungen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. Allgemeine Bestimmungen für alle Fachabteilungen 206 Als PDF herunterladen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Fünfter Abschnitt. Besondere Xmtor. 1. Dm Rektorsi. Art. 91. Dem Bektorate steht der Rektor und ata denen Stellvertreter sein Vorgänger im Amte (AUrtktor) vor. Dem Rektorat« ist etn Sekret** and d*i nötige Kanileipersoaal beizugeben. Der Altrektor vertritt den Rektor in Verhmderungaf&Uao in allen aeioeo Funktionen. Der Rektor bat in Fallen längerer Verhinderung dem Schalrat« Anzeige zu machen bzw. Urlaub einzuholen. Art. 92. Der Rektor wird von der Konieren* der ordentlichen Professoren für eine Amtsdauer von zwei Jahres mit Wiederwählbarkeit für höchstem eine weitere Amtadauer gewählt. Für die Gültigkeit der Wahl mäasen mindestens */¦ de* ordenthchan Professoren anwesend sein and mindestens '/» der Stimmen der anwesenden ProfeMoren auf den zu Wählenden fallen. Wählbar ist jeder ordentKche Professor. Wenn aus irgend einem Grande der Stellvertreter des Rektors ersetzt werden mass, wird für den Rest der Amtsdauer eine neue Wahl getroffen nach den Bestimmungen, die für die Rektorwahl gelten. Art. 98. Der Rektor vertritt die Lehrerschaft bei den Oberbehörden and nach aaBsen. Er wohnt den Sitzungen des Scbulrates mit beratender Stimme bei. Dem Rektor liegen die allgemeinen Anordnungen ob, welche für die regelmässige Durchführung des Unterrichte, der Prüfungen, sowie der Aufnahme und Entlassung von Studierenden und Hörern erforderlich sind; er ordnet die entsprechenden Massnahmen gegen* über der Lehrerschaft and des Studierenden an. Art. 94. Der Rektor hat insbesondere innerhalb der reglemen- iariscben Bestimmungen und den Anordnungen des Schulrates a/der Gesamtkonferenz und dem Schulrat« die Berichte und Antrage der Konferenzen zu übermitteln oder eigene vorzulegen; b. die Beschlüsse der Geaamtkonferenz und der Vorstandskonferenz zu vollziehen; *. jedes Semester auf Grandlage der Vorlagen der AbteilungB- konferenzen das Verzeichnis der Unterrichtskorse (Programm) dem Schulrate vorzulegen und die Stundenpläne endgültig festzusetzen (Art. 49 and 90);

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