Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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90 beim Unterrichte benutzte Gegenstände beschädigt oder zerstört, bat daltlr Schadenersatz zu leinten. Art. 72. Der Bibliothek der polytechnischen Schule steht ein Oberbibliothekar vor, dem da* nötige Hilfe- personal beizugeben Ut. Er bat die Anschaffungen und die Aufstellung der Bücher, sowie die Führung vollständiger Kataloge der Bibliothek anzuordnen, deren Benützung zu leiten und zu überwachen, die Rechnung für die Bibliothek zu führen und Über den Beotand und die Benützung der letztern nach Ablauf eines jeden Jahres einen Beriebt an den Schulrat abzugeben. Art. 73. Es wird für die Bibliothek eine Kommission von Professoren aus den Vertretern der verschiedenen Hauptgruppen der an der Anstalt repräsentierten Wissenschaften gewählt. Der Schulrat wählt die Kommission und ihren Vor- sitzt-.aden. ¦ Der Vorsitzende soll die Kommission zur Behandlung aller wichtigen Fragen einberufen. Die Kommission hat namentlich im Anfange eines jeden Jahres innerhalb des festgesetzten Gesamtkredites ein Spezialbudget für die Anschaffungen aufzustellen und der Behörde vorzulegen. Art. 74. Durch ein besonderes Reglement werden die Grundsätze für die Anschaffungen sowie die Bedingungen, unter denen rtie Bibliothek von Lehrern und Studierenden benutzt werden kann, festgesetzt. Das Reglement enthält auch Bestimmungen über die Abtrennung und Verwaltung von Spezialbibliotheken der Fachschulen und Institute. Art. 75. Die Benützung der Sammlungen. Anstalten und Bibliotheken am Sitze der Schale findet nach den bestehenden Gesetzen, Verträgen und Reglementen statt.

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