Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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66 Gebühr (Stod. o. Zuhörer) Elektrotechnisches Praktikum, 4Bt0odig Fr. 20. — • • ßstündig > 80. — » ¦ löstündig 60.— Übungen in der hydraulischen Abteilang des Mascbinenlaboratoriuma, i/t Tag > 15- — * » » kalorischen ¦ » » '/* Tag * • • • »15.— Technologische« Praktikum > 15. — SystematUch-botanischeB Praktikum, ständig » 10. — 8stündig »20.— Mineralogiscb-petrographischeB Praktikum, Anfänger > 10.— ¦ » » Vorgerücktere »20. — Laboratorium des mineralogisch-petrographiechen Instituts > 80. — Zoologisches Praktikum, Anfänger »25.— > » Vorgerücktere »50, — *) » > für Land- und Forstwirte » 6. — Bakteriologisches Praktikum, Anfänger «16.— » » Vorgerücktere »25. — Bakteriologisches Laboratorium für Landwirte, 4stündig »10.— » »für Molkereitechniker, 8- oder 12stündig » 26. — Photographisches Praktikum »15. — Metallwerkstätte »10-—*) Modellirwerkstatt« > 5. — Honorar (Zobdrar) Fr. 20. — 40.— » 60.— 20 — 20.— » 20.— » 15 — » 30.— > 10.— 30.— » 80 — » 25.— » 10.— » 20.— » 40.— 20.- > 40.— » 10.— » 20.— *) An»chIIesslich für regnlire Studirande. Die Praktikanten des analytisch-chemischen, des techniHch-chemiwheu und des elektrochemischen Laboratorium« haben zu Beginn jede« Semesters neben dem Laboratoriumahonorar eine Kaution von Fr- 50. — für den Verbrauch an Apparaten etc. einzuzahlen. Für die Diplomkandidaten (7. Semester) beträgt die Kaution Fr. 100.—. Die Gebühr für sämtliche obligatorische nnd Freifacher ist im Schulgeldbetrage von Fr. 150. — inbegriffen. Nur für nichtobligatorische Vorlesungen von Honorarprofessoren und Privatdozenten ist ein besonderes Honorar von Fr. 6.— für die wöchentliche Stunde im Semester zu entrichten. c) Zuhörer. Das Honorar beträgt für die Wochenstunde im Semester Fr. 5. —. Die Gebühren für eventuelle Benutzung der Bibliothek, der Laboratorien und Werkstätten sind dieselben, wie sie für die regulären Studirenden festgesetzt sind, für Praktikanten unter Hinzurechnung eines dem Schulgelde der regulären Studirenden entsprechenden Honorars (vide oben). Diejenigen Auditoren, welche sich für ein Laboratorium einschreiben lassen, haben zudem per Semester Fr. 1.50 Cts. als Prämie für die Unfallversicherung zu entrichten.

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