Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Die Kundhahuiig der Ventilation*- uti.i Hrizemrichtuiiyru, der Hauptliafnir für 6'<m um/ Waxxtr, der hampflnihne und Kühluxuxer- hii^ie tiii den Wtisrterbüdcrn und Trockeuwhriinken, der GtMUm-hähnf Uli den Mimel/iifi'ii und aller mimhutrtlm Viirtirhtunijm int titin- ik-hlit>iuttii>li Suche, der Assistenten und Abwarte. Die itenüt/ung der Mimhinnt int MuM-liiuunruuin, wie der M»hl- muhluii, HehüttelmaMohino et«-., int nur mit KrliiulmiHs uud unter Anleitung eines Ausfeilten gextattct. Beim Gebrauch der Vacuuinhilhite i»t stet* ein leeres l'eber- steiggufaiw, sowie im Falle von ätzenden Dämpfen ein Absorptions- gefiiss für diese einzuschalten. Di;» VaaiumhUhne sind Anfang» nur ganz wenig und erst später weiter zu öffnen; andernfalls werden die Ex siccator-G locken und -Platten luicht zerspringen. F* int darauf zu achten, da»w keine festen, die Vacuuinhiihne verstopfenden Substanzen in dieselben gelangen. 7) Beim Arbeiten mit leicht bremilwren oder stark Htzendm Flilmghriten dürfen Retorten, Kolben und imdere (ilawfiiiiMtt nur in der Art erhitzt wurden, dann entweder ein Lu/IIhhI oder ein ynme» SihhI/mhI angeweiidi t wird oder, woim da» Erhitzen ülwr freiem Fruor uiclit zu vornu'idon int, der guu/r A|>|>urti( in einen (/rotteen Untersatz gestellt wirtl, damit bei etwaigem Springen des (iefätmes die Flüssigkeit aufgefangen wird. Gasöfen und Kolilenüfen sind stet» uuf eine t/iiiwntr l'nterliige zu «teilen, auch wenu »ie in den DuiiMtabzügeu o<ler auf dun Htein- tim'lieii benutzt werden «ollen. EmaUHrte Ei.ieidr.isel dürfen nicht mit stark aiiuren Flüssigkeiten gefüllt wenlen und sind ihres grossen (iewiebte« wegen nicht direkt auf Gasofen zu »teilen, sondern durch Ziegelsteine zu unterstützen. Leirfit entzündliche Flüssigkeiten, wie Acther, Ligroin. Hunzn], Alkohol, Holzgeist etc. sind stets auf einem Wiutser- mler Datnpflnul zu erhitzen. Ilei Verarbeitung gröiwerer Mengen ist die OjHTiition im Aetherzimmer vorzunehmen. Während der De»tillatiou von Aether soll der Praktikant zur Regulirung der Dampfleitung anwesend sein. H) Süuretlümpfe und schlechte Gerüche aller Art dürfen nur in den dazu bestimmten Dunstabzügeu entwickelt werden. Abdampfoder Trot'kenoperationen, bei denen «ich ätzende Dämpfe entwickeln, dürfen nicht in metallenen Apparaten (Dampfbädern etc.) vorgenommen wenlen, wohl aber auf den groasen Sandbäderii im Krdgeschrws. Apparate, wek'Iie zur Entwicklung von Chlor, Schwefeldioxyd, Schwefelwassemtoff oder anderen belästigenden Gasen bestimmt sind, mÜHsen in die Abzugskapellen gestellt und stets vor Beginn der Gasentwicklung auf vollständigen Sehlas» geprüft wenlen. Während der Arbeit dürfen die Fenster der Kapellen nur soweit als unliedingt nötliig geöffnet werden. Der Praktikant muss den Apparat beaufsichtigrn bis er regelmäßig im Gang ist und darf ihn auch nachher nie längere Zeit ohne Aufsicht lassen. Bei Arbeiten mit den genannten Gasen sind stets die Gasbrenner im Kamin anzuzünden und die Fenster herabzulassen sobald die Entwicklung vor sich geht. Die betreffenden Dunstabzüge im Dcstillirsaal sind mit den Namen des jeweiligen Inhabers zu bezeichnen. Zur Entwicklung von Chlor, Schwefelwasserstoff ete. benutzt gewesene Apparate, sowie die benutzten WuschHaachen dürfen niemals in offene Brunnen entleert oder daselbst gereinigt werden, sondern nur in den dazu bestimmten „Stinkbrunoen". Chlorrückstände sind im technischen Laboratorium ausschliesslich an dem dafür bestimmten Orte zu entleeren. Sofort nach dem Entleeren ist mit Wasser nachzuspülen. Es ist verlwten, Schwefelwasseratoffapparate über Nacht im Gange zu lassen. Die Fenster der Dunstabzüge sind nur dann zu öffnen, wenn irgend welche Manipulationen vorzunehmen siud. Für gewöhnlich sollen sie niedergelassen seiu, auch wenn die Kapelle nicht benützt wird, namentlich in der kalten Jahreszeit. 9) Dax firennen/assen von Gaxlampen über Mittag ist nur mit Erlaubnis« eine* Aasistenten gestattet; Offenlassen der Hähne über Nacht ist unbedingt verboten. 10) Die Porzellan- Wasserbecken sollen nur zum Spülen kleinerer Gefässe dienen: schwere Kessel etc., welche die Becken beschädigen könnten, sind an den steinernen Brunnen zu füllen oder zu entleeren. Uebelrieehende Flüssigketten, auch in kleinerer Menge, sollen nur in letztere, nicht alter in die offenen Porzellanbeoken gegossen werden. Auch Substanzen, welche beim Zusammentreffen mit Säuren in den Ahzug»rinnen Schwefelwasserstoff, Chlor u. dgl. entwickeln können, dürfen nur in die mit Dunstabzug versehenen Stinkbrunnen entleert werden.

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