Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

Haben Sie Fragen?

Kontakt

Hochschularchiv der ETH Zürich
+41 44 632 07 04
archiv@library.ethz.ch

Zurück
****< *** tS»*af *»*- *^+++~-m^'j ¦'*£•£-•y££*~m£S 7 Reglement für die forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle Im eidgenössischen Forstgebiet. (Vom 16. Märe 1885.) L Der schweizerische Schalrath, in Ausführung des Bundearatbsbeschlussea vom 16. Juni 1884 (Art 3), betreffend die Wablfthigkeit an eine höhere kantonale Foratstelle im eidgenössischen Forstgebiet; nach Einsicht und Prüfung eines Antrags der Spezial- k'onferenz der Forstschule, beseh ließt: 8 1. Bestimmungen betreffend Anmeldung. Die Anmeldung um ein W&hlfahigkeitszeogniß fQr den höhern kantonalen Forstdienst im eidgenössischen Forstgebiet hat jeweilen schriftlich im Monat Juni beim schweizerischen Handele- und Landwirthschaftsdepartement zu geschehen, unter Beilegung all falliger Zeugnisse (Art. 6 des Bundesrathg- beschiusses vom 16. Juni 1884). § 2. Uebermitthtng der Anmeldungsakten an den Schulrathsprfisidenten. Dae schweizerische Handels- und Landwirthschafls- departement übermittelt diese Anmeldungen bezüglich Kon- fltatirung der forstlich-wissenschaftlichen BildungdesPjwerbers an den Präsidenten des schweizerischen Schrhdthes. S 3. Bestimmung betreffend die an der Forstschule Diplomirten. Der Besitz des Diplome der schweizerischen Forstschule enthebt von der forstlion-wUsenftchaftlichen Prüfung (Art. 4 des Bundes rat hsbeschluesee). Die diplomirten Schüler der Forstschule haben lediglich den Ausweis über die forstliob- prcktischa Ausbildung vor der hiefur ernannten bundesrath- Heben Kommission zu leisten (Art. 5 des eitirten Beschlusses). Prüfung der Anmeldungsakten, resp. Bestellung einer Kommission hiefur. Der Präsident des Schuirathea wird die vom schwei- zerischeD Handels- und Landwirthschaftedepartement erhaltenen Gesuche nebst Beilagen um Abnahme der forstlich-wissenschaftlichen Prüfung vorerst einer Kommission vorlegen, welche aus dem Präsidenten des Sehulrathes, als Vorsitzendem, dem jeweiligen Vorstand der Forstschule und einem vom Schulratbe zu bezeichnenden zweiten Professor der Forstschule besteht. Die Kommission wird in erster Linie die Frage der Zulassung zur Prüfung auf Grund der vorhandenen Ausweise entscheiden. S 5. Vorbedingungen betreffend Zulassung zum Examen und Prüfungserlaß. Als Vorbedingungen der Zulassung zum Examen sind in der Regel Zeugnisse über ausreichende wissenschaftliche Vorbereitung zu den hohem forstlichen Studien, sowie der Auewein weiterer Studien auf einer höbern forstlichen Lehr* anstatt zu fordern, welche Bedingungen in ihrer Gesammtheit den Eititrittebediagangen in die Forstschule uod dem ätudiea- gang an dieser AbtheiluDg das Polytechnikums sachlich entsprechen. Gänzlicher Erlaß von dieser Prüfung kann gestattet werden, wenn der Bewerber durch vortretende viaeenjohalV liehe Leistungen in diesem PrOfungtgebiet über den Baste

Sitzungsbeilagen

Band (1885)

Reglement für die forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet

Persistenter Link: https://doi.org/10.12683/eth-12048

Seite 51