Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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der eiligen, polytechnischen Schule für Otts Sommrrfnnefter 1877. btn V. Siprif, £djfn§ ben 11. I. Bestimmungen über die Aufnahme und über den Besuch der Vorlesungen. Dm Soramersemestor beginnt mit dem 17. April. Die Vorlesungen werden am II. August geschlossen; die Woche vom 12. bis 18. August ist grösseren Rxoursionen gewidmet. Die Aufnahme neuer Schüler findet in der Regel am Anfange des Schuljahres (Mitte October) statt. Ausnahmsweise werden indessen auch vor Beginn de« Sommerhalbjahres Anmeldungen um Aufnahme entgegengenommen, wenn die Gesuche mit triftigen Gründen unterstützt und die betreifenden Jahreekurse nicht schon überfallt sind. Der Aufzunehmende hat in einer Prüfung ausser den im Regulativ für die Aufnahmsbedingungen geforderten Kenntnissen noch diejenige Stufe nachzuweisen, aufweiche der betreffende Jalircskurs durch den Unterricht im Winterhalbjahr gebracht wurde. Der schriftlichen Anmeldung, welche bis spätestens 9. April an die Direction gelangt sein muxs und in welcher genau Name und Heimat des «ich Anmeldenden, sowie der Jahreskurs und die Fachschule, in die er eimutreten wünscht, anzugeben igt, soll beigelegt sein: Eine tchriftliotie Bewilligung vun Eltern oder Vormund, der Ausweis eines Alters von weni^ittens 17 's Jahren mittelst eines Reisepasses oder Heimatscheines, Zeugnisse Ober die Vorstudien und, wenn dieses nicht in den leiteten Schulzeugnissen enthalten ist, ein SittenzengnisB. Die Aspiranten für den Vorkurs haben in ihrer Anmeldung »usserdem anzugeben, für welche Abtheilung sie sich vorzubereiten wünschen. Samstags den 14. April haben nn-lt die Angemeldeten dem Uirector persönlich vorzustellen, der ihnen die nöthigen Mittheilangen Ober Anordnung einer Aufnahmeprüfung (weMie voraussichtlich am 16. April stattfindet) oder andere Einleitungen zur Aufnahme machen wird. Einige selbstgemachte technische oder Frei baodte ich nungen sollen vorgelegt werden. Der ganze theoretische und praktische Unterricht in < en Fachschulen ist in dem Sinne obligatorisch, das« jeder Schüler in der Regel alle im Lehrplane verzeichneten Fächer zu besuchen verpflichtet ist Ausnahmen werden jedoch he willigt, Bofern besondere Bildungezwecke des einzelnen Schülers und der geleistete Kenntnissausweis Erlas« oder Aua- iimsch einzelner Ffo-Iier rechtfertigen. Mit allen obligatorischen Vorträgen sind ebenfalls obligatorische Repetilorieo and KxaminHiorien, sowie schriftliche oder praktische Uebungen verbunden. Vorlesungen, die der philosophischen und staatswirthschafti'Ohen Abtheilung (Freifächer) angeboren, können von den 8rhfl lern aller Fachschulen ohne Weiteres belegt werden. Die in der Abtheilung für Bildung von Fachlehrern eingeschrie- Spnt-n Schüler haben sich Ober die Wahl ihrer Fächer vor der Inecription noch mit dem Vorstand il.rer Abiheilnng in verstund igen. Sam im liehe Schüler haben mit Beginn dei Semesters auf dem Bureau der Direction (Nr. 9 C) ihren Inner ptions- bogen abzuholen. Auf dienern sind alle obligatorischen Fächer verzeichnet und die gewählten nicht obligatorisch*n einzutragen. Derselbe ist jedem einzelnen darauf vorkommenden Docenten zur Unterzeichnung vorzulegen und vor dem Mai bchufn der Kontrole für den Kassier auf die Kanzlei in rück zu bringen. Die Entrichtung des Schulgeldes {100 Fr.), der Einechreibegebühr (5 Fr.), des Beitrages an die Krankenkasse (5 Fr.), sowie die Beiträge für Benutzung von Laboratorien, Werkstätten und Bibliotheken, n-d der Honorare, welche «n Privat- •ineenten für nicht obligatorische Fächer zu Wahlen sind- hat sogleich nach Beginn des Semesters zu geschehen. Die Anstalt gewährt die ErlaubniBB des braches u.nzelner Vorlesungen auch Solchen, deren Verhältnisse, wie Alter, öffentliche Stellung, Beschäftigung etc. den Wunsch rechtfertigen, nicht als regelnlässige Schüler, sondern nur al* Zuhörer die Anstalt zu benützen. Diejenigen, welche in diesem Sinne Zulassung begehren, haben sich bis zum 18. April bei dem Director der Schule mit Nachweis ihres Alters, Heimats- und Wohnortes zu melden, and insofern sie Berufsstudien an der Anstalt vorfolgen wollen, den Nachweis der erforderlichen Vorbildung durch Vorweisung von Zeugnissen und nöthigen falls durch eine Prüfung zu leisten. Auch die gegenwärtig schon eingeschriebenen Zuhörer unterliegen dieser Bestimmung. Ist die Aufnahme eines Zuhörers zu den im Voraus anzugebenden Fächern nach dem Reglement als zulässig erkannt worden, so erhält er eine Inscrintionskarte, mittelst welcher er sich für die ihm bewilligten Fächer heim Kassier (Herrn Kantonsschulverwalter Wissmann im Obmannamt) einschreiben lassen kann. Die vom Kassier den Zuhörern ausgestellten Quittungen für bezahlte Kollegiengelder sind den betreffenden Lehrern einzuhändigen. Studirende der Universität Zürich, welche einzelne Freifächer zu besuchen wünschen, haben sich hiefür unter Einreichnng eines vom Reotorat der Hochschule Bpeziell zu diesem Zwecke ausgestellten Legitimationsacheines beim Director der Anstalt *u melden. Exemplare des Programmen und des Regulativs für die Aufnabmsprüfungen, sowie Anmeldungsformulwe sind bei der Direction zu. erhalten. Bei der Insoription haben Schüler und Zuhörer ihre Wohnung in Zürich oder Umgebung anzugeben and im Laufe ihre* Aufenthaltes jede Veränderung derselben innerhalb d<r nächsten drei Tage in der Direktions-Kanzlei anzuzeigen. Den Studirenden ist, so weit tbunhch zu gestatten, in den Zeichnungssäälen, Laboratorien und Werkstätten der Schule utich neben den Unterrichtsstunden ia arbeiten, jedoch nur an den Wochentagen und zwar im Winter-Semester so lange die«* ohne künstliche Beleuchtung möglich, im Sommer-Bema'ter bis Abends 7 Uhr; an den Saxstagen sind wegen dei Reinigens die Lokalitäten schon am 4 Uhr zu verlassen. Dm Hospitiren ist höchstens auf die Dauer von 8 Tagen gestattet; in den obligatorischen Fächern darf es jedoch nur mit Erlaubnis» des betreffenden Lehrers geschehen. Schüler, welche durch Krankheit oder durch andere Tmiitände länger als einen Tag an der Theilnahme am Unterrichte Verhindert werden, haben nieron sogleich dem Vorstand« der Autheilung Anzeige xa machen.

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