Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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JIZ5. Regulativ für die Habilitation von Privatdozenten an der Eidgenössischen Technischen Hochschule. (Vom 7. August 1926.) In Ausführung des Art. 73 des Reglern enles für die Eidgenössische Technische Hochschule vom 16. April 1924 wird folgendes festgesetzt: Art i. Wer sich als Privatdozent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule habilitieren will, bedarf dazu einer besondem Erlaubnis (venia legendi). Der Bewerber hat sein Gesuch dem Schweizerischen Schulrate einzureichen unter Bezeichnung der Abteilung, an der er sich zu habilitieren wünscht, und des Gebietes, über welches er vorzutragen beabsichtigt. Art. 2. Diesem Gesuche sind beizulegen: 1. ein AbriS des Lebens- und Bildungsganges; 2. die wissenschaftlichen Arbeiten, die der Bewerber bisher veröffentlicht hat; « 3. eine unverÖBentlichte Habilitationsschrift von wissenschaftlichem Wert aus dem Gebiete, Ober das der Bewerber vorzutragen gedenkt. Von der Forderung einer besondern Habilitationsschrift kann nur dann abgesehen werden, wenn sich der Bewerber auf wissenschaftlichem Gebiet oder in einer praktischen Tätigkeit durch bedeutende Leistungen ausgewiesen hat Art. 3. Der Schweizerische Schulrat holt vor seiner Entscheidung Ober das Gesuch ein Gutachten von der zustandigen Konferenz ein. Diese kann sich zur Prüfung des Gesuches durch Mitglieder andrer Abteilungen erganzen. Sie bezeichnet einen Referenten und einen Korreferenten. Die Gutachten der Referenten, die im besondern alle unter Art 2 erwähnten Ausweise beleuchten und Vorschläge Ober die Umgrenzung des Lehrgebietes enthalten sollen, werden mit den Übrigen Akten der Abteilungskonferenz vorgelegt. Diese beschließt, ob der Bewerber zu einem Probe* Vortrag vor der Abteilungskonferenz einzuladen sei.

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