Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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I. Allgemeine Bestimmungen Aufnahmebedingungen, Besuch der Vorlesungen, Diplomprüfungen, Krankenkasse, Unfallversicherung etc.) Die Vorlesungen für da» bommersemeiter beginnen am 15. April und schliessen mit dein 27. Juli. Der üffitielle Bckluu- akt ist »uf den 1. August angesetzt. Die Aufnahme neuer ßtudirender findet in der Regel am Anfinge des Studienjahres (Mitte Oktober) statt. Ausnahmsweise werden indessen auch vor Beginn des Sommerhalbjahres Anmeldungen um Aufnahme entgegengenommeD, wenn die Gesuche mit triftigen Gründen unterstützt sind. Der Aufzunehmende bat in einer PrQfang ausser den im Regulativ für die Aufnahmeprüfungen geforderten Kenntnissen noch diejenige Stufe nachznweuen, auf welche der betreffende Jährest un durch den Unterriebt im Winterhalbjahr gebracht wurde. Der aohriftlichen Anmeldung, welche bis spätestens den 31. Man an die Direktion einzureichen ist, nnd in welcher genau Name und Heimat dea sieh Anmeldenden, sowie der Jahreskurs und dio Fachschule, in die er einzutreten wünscht, anzugeben Bind, soll beigelegt sein: Eine schriftliche Bewilligung von den Eltern oder dem Vormund, der Aasweis Ober das mrfiok- gelegte 18 Altersjahr, Zeugnisse Über die Vorstudien und ein befriedigendes SittenzeugnU von der Behörde der zuletet besuchte* SchuJanstalt oder von der zustandigen Zollbehörde- — Mittwoch den 10. April haben sich die Angemeldeten dem Direktor persönlich Vorurteilen, der ihnen die nötigen Mitteilungen Ober Anordnung einer Aufnahmeprüfung, welche voraussichtlich am 15 und 16. April stattfindet, und allfällige andere die Aufnahme betreffenden Mitteilungen machen wird. Der ganze theoretische und praktische Unterriebt in den Fachschulen ist in dem Sinne obligatorisch, daas jeder Studirende in der Regel alle im Lebrplane des betreffenden Jahregkurses verzeichneten Fächer zu besuchen verpflichtet ist Ausnahmen werden jedoch bewilligt, sofern besondere Bildungszwecke des einzelnen Studirenden und der geleistete Kenntnis* ausweiB Austausch einzelner Fächer rechtfertigen. Mit allen obligatorischen Vorträgen Bind obligatorische Repetitorien oder Examinatorien, sowie schriftliche oder praktische Übungen verbunden. Vom dritten Jahre an ist die Auswahl des Unterrichtsstoffes innerhalb des Rah meng ihrer Jahreslcarsefflr die Studirenden frei. Die gewählten Kurse erhalten für sie obligatorischen Charakter. Die in der Abteilung für Bildung von Fachlehrern eingeschriebenen ßtudirenden haben eich Ober die Wahl ihrer Fächer vor der Inskription noch mit dem Vorstand der Abteilung zu verständigen. Vorlesungen, die der VII. (Freifacher)- Abteilung angehören, können von den Studirenden aller Fachschulen ohne weiteres belegt werden. Die regulären Studirenden haben vom Iß. bis 20. April im Sekretariat der Direktion (9c) nach Entrichtung des Schulgeldes {für Neu-Eintretende) und der Gebühren für Benützung der Laboratorien, Werkstätten etc., wckho im Kassazimmer 8 b zu erfolgen hat, den Inskriptionsbogen abzuholen. Auf diesem sind alle obligatorischen Fächer Terzeichnet und die gewAhlien nicht obligatorischen einzutragen. Derselbe ist jedem einzelnen darauf verzeichneten Dozenten nnd schließlich dem Fachschul- vorstand zur Unterschrift vorzulegen und spätestens bis zum 11. Mai auf die Direktion zurückzubringen. Das Polytechnikum gewahrt die Erlaubnis zum Besuche einzelner Vorlesungen der VII. Abteilung auch solchen, die nicht als reguläre Studirende, sondern als Zuhörer die AnBtalt benutzen wollen. Dio Inskription der Zuhörer findet am Anfange eines jeden Semesters statt. Ausnahmen werden nur aufl ganz besonderen Gründen bewilligt. Nach dem 31. Mli können Inskriptionen nicht mehr erfolgen. Zuhörer, welche- einzelne Fächer der ersten 6 Abteilungen zu besuchen wünschen, haben eine Aufnahmeprüfung für diese zn bestehe». Ihre bezuglichen Gesuche sind wahrend der vorgeschriobecen Anmeldungsfrist für reguläre Studirende {spätestens bis 31. MSrz) schriftlich der Direktion einzureichen, mit genauer Angabe der einzelnen Fächer, welche sie m besuchen wünschen. Von der Prüfung werden diejenigen dispensirt, welche den Besitz der notigen Vorkenntnisse befriedigend nachweisen können, sowie Männer von reiferem Alter, die sich in ihrem Berufe in einzelnen Richtungen theoretisch uoch weiter ausbilden wollen. Wer auf Grund ungenügender Aufnahmeprüfung nicht als regulärer Studirender in eine der Fachschulen aufgenommen worden i<t, kann in der Regel auch nicht für obligatorinchc- Fächer derselben Abteilung aU Zuhörer zugelassen werden. Dio zu ilen obligntorischen Vorlesungen zugelassenen Zuhörer haben mit Bezug auf Repetitorien, Examinatoren und schrifu ltelte Arbeilen alle Verpflichtungen der regulären Sindirenden im gleichen Kor*e zn erfüllen; aufgenommen von dieeen Verpflichtungen sind a) diejenigen, welche anderwärts höhore technische Studien vollständig absoUirt hoben und hierüber genügende Zeugnisse vorlegen, b) Männer reiferen Alters. Der Besuch der Fächer der VII. Abteilung (der Freifacher) ist gegen Entrichtung des Honorar« jedem gcBtnttet, der das 18. Alterejiihr zunW*gelegt hnt und ein genügendes Siltcnzeugnis vorweist. Kur dringende Rücksichten der Disziplin können hiervon eine Ausnahme rechtfertigen. Sludirende der Universität Zürich, welche einzelne Freifacher zu besuchen wünschen, haben sich hiefür unter Vorweisung der Lesitimattonskarte bei der Direktion deB Polytechnikums zu melden. Jeder Zuhörer hat nach BCtner Aufnahme für die betreffenden Fächer da* Honorar an der Kaue (Hauptgebäude Zimmer 8 W zu entrichten. Die Quittungen gelten als Legitimation und sind den betreffenden Dozenten vorsaw«is*n- Die Laboratoriumgplätze werden erst übergeben, weno der Zahluogsansweis geleistet worden ist

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