Sitzungsbeilagen

Die Schulratsprotokolle sind die wichtigste Quelle zur Geschichte der ETH Zürich, die 1855 als Eidgenössisches Polytechnikum gegründet wurde und erst seit 1911 den aktuellen Namen Eidgenössische Technische Hochschule trägt.

Ein Jahrgang umfasst jeweils die

  • Protokolle der Sitzungen des Schweizerischen Schulrates
  • Beschlüsse des Schulratspräsidenten (Verfügungen oder auch Präsidialprotokolle genannt)
  • Sitzungsbeilagen (erst ab 1859)
  • gemeinsames Register.

Ursprünglich wurden die Schulratsprotokolle ab Mikrofiches digitalisiert. Zwecks besserer Lesbarkeit wurden die handschriftlichen Schulratsprotokolle (1902 hat der Schulrat eine Schreibmaschine angeschafft) ab Originalvorlage farbig und in guter Bildqualität neu gescannt. Die vorliegenden Schulratsprotokolle reichen bis zur Bildung des ETH-Bereichs im Jahre 1968.

Bis 1969 war der Schweizerischen Schulrat das oberste operative Leitungsgremium der ETH. Ihm stand ein Präsident mit weitgehenden Kompetenzen vor. Mit Ausnahme von Johann Konrad Kern (1854-1857) waren die Präsidenten dieser ersten Periode auffallend lange im Amt: Johann Karl Kappeler (bis 1888), Hermann Bleuler (bis 1905), Robert Gnehm (bis 1926), Arthur Rohn (bis 1948), Hans Pallmann (bis 1965). Das Gründungsgesetz der polytechnischen Schule schrieb analog zur Konstitution des Bundesrates fest, dass jedes Mitglied des ab 1881 aus sieben Personen bestehenden Schulrates aus einem anderen Kanton stammen musste. Die Schulräte wurden vom Bundesrat ernannt und waren ihm direkt unterstellt. Bei der Ernennung hatte der Bundesrat auf eine angemessene Vertretung der Regionen, Religionen, Sprachen und ab 1881 auch auf die „technischen Berufsrichtungen“ zu achten.

Nachweis
Der korrekte Nachweis lautet:
ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle [Jahrgang], [Sitzung]
Beispiel: ETH-Bibliothek, Hochschularchiv, SR2: Schulratsprotokolle 1912, Sitzung Nr. 1 vom 22.01.1912.

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Laboratopiums-Opdnung. 1) Arbeitsstunden. Das Arbeiten im Laboratorium ist in folgenden Stunden gestattet: Hontag bis Freitag von 8—12 und von 1—6 Uhr Samstag von 8—12 Uhr. Uni 12, resp. 6 Uhr pünktlich rauss das Laboratorium geräumt sein. Ausnahmen hievon können nur in dringenden Fällen ge- 'stattt't werden und sind jedesmal besonders bei dem Vorstand nachzusuchen. Wenn es durch Keinigungszwceke erfordert wird, kann das Laboratorium auch am Montag Vormittag ganz oder theilweise geschlossen werden. 2) Apparate und Cliemikalieu mit Ausnahme von Platintiegeln, feinen Gewichten, Korkbohrern und dgl. werden vom Laboratorium geliefert, das Unbeschädigte wird zurückgenommen, das Beschädigte oder Verbrauchte ist von deu Praktikanten nach bestimmtem Tarife zu bezahlen. Gröbere Chemikalien werden nicht berechnet. Beschädigungen der allgemeinen Apparate des Laboratoriums sind von den), welcher sie veranlasst hat, zu bezahlen. Die Ausgabe der Materialien findet gegen Quittung statt und zwar ausschließlich an dem Magazinschalter im Hauptgeschoss und nur zu bestimmten Stunden, welche daselbst angegeben sind. H) Reagentien. Zu jedem Platze gehört eine nummerirte Serie von Ren gen »Haschen. Es ist verboten, Flaschen von andern Pliitzen zu entnehmen oder seine eigenen Flaschen anderwärts stehen zu lassen: am Ende des Semesters muss jeder Praktikant die bei ihm fehlenden Flaschen ersetzen. Auch dürfen die Stopfen der Flaschen nicht vertnuscnt werden, zu welchem Zwecke eine besondere Xummerirung angebracht ist- Die an den Wänden aufgestellten allgemeinen Reugentien müssen unmittelbar nach dem Gebrauch wieder an ihre Plätze gesetzt und nie auf den Praktikanten-Platzen behalten werden. Die Platz-Reagentien und allgemeinen Reagentien, mit Ausnahme derjenigen in den ganz grossen (mehrere Liter haltenden) Flaschen dürfen nicht zur Darstellung von Präparaten benutzt werden. Aus den Hörsäälen, VorberoUungszimmern und Privatlabora- turien dürfen keine ReagensHaschen, Utensilien oder Apparate entfernt werden, auch nicht durch die Assistenten. 4) Verbotener Eintritt. Die nicht für den allgemeinen Gebrauch der Praktikanten bestimmten Räume, Sammlungsräume, Vorbereitungszimmer u. dergl., sowie auch die Auditorien ausser- halb der Vorlesungszeit, dürfen nur im Beisein eines Professors oder Assistenten betreten werden. Der Eintritt in sämmtliche Matjasinniume, Dampfkessel- und Maschinenräume, ist unbedingt \erboten; alle Materialien werden von dem Abwart durch das öchalterfenster verabfolgt. 5) Die feinen Waagen sind nummerirt und wird jeder Praktikant angewiesen nur eine bestimmte Waage zu benutzen. Die groben Waagen dürfen nicht von ihren Plätzen entfernt werden. Säuren und andere Substanzen, welche atzende Dämpfe abgeben, dürfen gar nicht in die Waagenzimmer gebracht werden. 6) Gashähne, Wasserhähne, Vacuumltähne, Dampfhähne etc. müssen stets unmittelbar nach dem Gebrauch geschlossen werden. Gas- Wasser- und Dampfverschwemlung ist durchaus zu vermeiden und müssen sich die Praktikanten hierin, also auch in Bezug auf die Art des Erhitzens, den Weisungen der Assistenten fügen. 7) Ordnung und Reinlichkeit. Die Arbeitsplätze, Dunstabzüge, Wasserbecken ete. sind reinlich zu halten. Filter, Glasscherben und andere feste Abfälle dürfen nicht in die Wasserbecken, sondern immer nur in die an den Plätzen angebrachten Schmutzkästen geworfen werden. Apparate, welche nicht im Gebrauch sind sollen nicht anderswo als auf den Praktiken tun platzen herumstehen. Alks anderweitig also z. B. auf den Dampfbädern, in den Trockenschränken, in dem Destillations- oder Schmelzraume, dem Verbrennungs- oder Gaszimmer aufgestellten Apparate müssen mit dem Namen des Inhabers bezeichnet sein und unmittelbar nach dem Gebrauch wieder entfernt werden. Am Ende jeder Woche, also bis Samstags punkt 12 Uhr, müssen auch die Praktikantentische und Dunatabzügc soweit als irgend möglich geräumt sein, damit die Hauptreinigung beginnen kann. Die kleinen Dampftrokenküsten sind nur zu analytischen Zwecken zu verwenden. 8) Säurendämpfe und schlechte Gerüche aller Art dürfen nur in den dazu bestimmten Dunstabzügen entwickelt werden. Abdampfoder Trockenoperationen, bei denen sich ätzende Dämpfe entwickeln, dürfen nicht in metallenen Apparaten (Dampfbädern etc.) vorgenommen werden. Beim Gebrauche der Vncuumhähnc ist stets ein leeres üeber- steig-Gefäss, sowie im Falle von ätzenden Dämpfen ein Absorp- tionsgefäss für diese einzuschalten. Der Inhalt von Schwefelwasserstoff und Chlorapparaten, sowie alle andern übelriechenden Substanzen, oder solche, aus denen eich durch Zusammentreffen mit Säuren in den Abzugsrinnen Schwefelwasserstoff, Chlor u. dgl. entwickeln kann, dürfen nie in die offenen Wasserbecken, sondern unbedingt nur in die mit Ihtnst- ahzug versehenen Stinhbnwneii entleert werden. 9) Für die Auditoren gelten dieselben Bestimmungen wie für die Schüler. Dieselben müssen am Anfang jedes Semesters dem Laboratoriumsvorstand die Quittung über das Laboratoriumshonorar einreichen, ehe ihnen gestattet ist. ihre Plätze einzunehmen. 10) Die Uebertretung obiger Vorschriften wird mit 50 Cts. bis ein Franken gebüsst, unbeschadet der Ersatzpflicht für vorgefallene Beschädigungen. Vorstehender Laboratoräumsordnung wird die Genehmigung ertheilt. Zürich, den 30. Juli J8&6. Im gamen des schwtiztnschen Schalmthes: Der Präsident: 0r. C. Kappeier. Der Sekretär: G. Baumann.

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